Wasserhaushaltsgesetz §19 (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696)
§ 19 Wasserschutzgebiete
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen
öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen
oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen
und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln
in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt
werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig
erklärt werden und
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur
Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören
auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür
Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung
gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt §
15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines
Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des
Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach
Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar
1987 getroffen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten offen.
§ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender
Stoffe
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für
das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die
Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer
zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern;
sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmt.
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer
unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung
des Betriebs einer solchen Anlage.
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über.
Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen
Behörde den Übergang anzuzeigen.
§ 19b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze
des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden;
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung
kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit
und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig,
wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb
der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch
durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen,
die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt
werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben
werden.
(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach §
3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren
erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
§ 19c Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen
ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage
begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen
Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne
Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.
§ 19d Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Interesse der
öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen
Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1a.die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen
der Anlagen oder ihres Betriebs,
2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende
Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch
amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige,
3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,
welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind.
Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen
Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für
die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für
die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch
gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz
1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze
richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich
für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung
können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend
von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
1 5. 821) geregelt werden.
§ 19e Bestehende Anlagen
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit
nach § 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben
werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nur, wenn für
ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des §
24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung
erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt
der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt
worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach
§ 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs. 1
zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der
Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies
gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit
auf Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung erteilt
ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach
Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach
§ 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften
nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher
Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19c zulässig; die Pflicht
zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb
der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte
untersagt werden können.
§ 19f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen
Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen
Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde
auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung
nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. Sieht
ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage
vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der
Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und
über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach §
19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
§ 19g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender
Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten
und betrieben werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen
ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten
und betrieben werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften
erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender
Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten
bleiben unberührt.
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 191 sind
feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium,
metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle
und Beizsalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden
Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft
werden.
(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 191 gelten nicht für Anlagen
im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts
überschreiten.
Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische
Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von
der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher
oder herkömmlicher Art,
2. wenn wassergefährdende Stoffe
a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig
in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und
die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für
den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b) sich im Arbeitsgang befinden,
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten
werden.
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz
1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart
nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt,
befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den
Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde
erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz
2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992
oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen
zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen
und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen) das
sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern
zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung
von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt
wird oder
3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der
Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei
der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
§ 19i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung
oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach
§ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des §
191 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist,
die über eine dem § 191 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung
verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit
und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig
zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb
nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde
besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber
hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige
auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen,
und zwar
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser-
und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten
Überprüfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten
Anlage,
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet
wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen
Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und
2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß
der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die
§§ 21b bis 21g gelten entsprechend.
§ 19k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder
entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten
vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und
der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 19l Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben
eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden;
§ 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten
bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes ist, wer
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das
sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen
nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs-
oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag
mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der
eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.